Vernachlässigung von Unterhaltspflichten gemäss Art. 217 Abs. 1 StGB etc. | Beschwerde gegen StA, Einstellungsverfügung
Sachverhalt
A. Zwischen dem 4. Januar 2021 und dem 6. Juni 2022 erstattete A._____ bei der Kantonspolizei und Staatsanwaltschaft Graubünden mit diversen Eingaben Strafanzeige gegen B._____, namentlich wegen Vernachlässigung von Unter- haltspflichten, Drohung und Nötigung. Gleichzeitig stellte sie zumindest sinn- gemäss Strafantrag (StA act. 3.1 – 3.11). B. Mit Verfügung vom 5. Juli 2022 eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubün- den gegen B._____ eine Strafuntersuchung wegen Vernachlässigung von Unter- haltspflichten etc. (StA act. 1.1). C. Nach Abschluss der Strafuntersuchung stellte die Staatsanwaltschaft am 5. August 2022 das Strafverfahren wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten gemäss Art. 217 Abs. 1 StGB, mehrfacher Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB und mehrfacher Nötigung gemäss Art. 181 StGB ein (act. B.1; StA act. 1.9). D. Gegen die Einstellungsverfügung erhob A._____ (nachfolgend Beschwer- deführerin) mit Eingabe vom 19. August 2022 (act. A.1) sowie Ergänzungen vom
22. und 26. August 2022 (act. A.2 und A.3) Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden. E. Das Gericht zog die Akten der Strafuntersuchung Pr. Nr. VV.2022.989 bei. Auf die Einholung von Stellungnahmen wurde verzichtet.
Erwägungen (5 Absätze)
E. 1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden erhoben werden (Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO und Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessord- nung [EGzStPO; 350.100]). Die vorliegend angefochtene Verfügung wurde der Beschwerdeführerin am 10. August 2022 zugestellt (act. E.2). Die Frist endete somit unter Berücksichtigung des Fristenlaufs an Samstagen und Sonntagen am 22. August 2022 (Art. 90 StPO). Damit erweist sich die Beschwerde vom 19. August 2022 sowie deren Er- gänzung vom 22. August 2022 als rechtzeitig. Hingegen erfolgte die Ergänzung vom 26. August 2022 verspätet und hat daher unbeachtet zu bleiben. 2.1. Die strafrechtliche Beschwerde ist schriftlich und begründet bei der Be- schwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 StPO). In der Beschwerdebegründung ist
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genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten werden, welche
Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel angerufen
werden (Art. 385 Abs. 1 StPO). Die Begründung hat sich zumindest in minimaler
Form mit der angefochtenen Verfügung auseinanderzusetzen (vgl. Patrick Guidon,
Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich/St. Gallen
2011 [nachfolgend zitiert: Guidon, Beschwerde], Rz. 392 mit Hinweis auf BGE 131
II 449 E. 1.3). Auch von einem Laien kann eine fristgerechte und rechtsgenügend
begründete Beschwerdeschrift erwartet werden (vgl. BGer 6B_872/2013 v.
17.10.2013 E. 3; Patrick Guidon, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Schweizeri-
sche Strafprozessordnung, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014 [nachfolgend
zitiert: Guidon, Basler Kommentar], N 9e zu Art. 396 StPO). Erfüllt die Eingabe
diese Anforderungen nicht, so tritt die Rechtsmittelinstanz unter Vorbehalt einer
Nachfristansetzung auf das Rechtsmittel nicht ein (Art. 385 Abs. 2 StPO).
2.2.
Die vorliegende Beschwerde entspricht den gesetzlichen Begründungsan-
forderungen in keiner Art und Weise. Die Staatsanwaltschaft begründete die Ver-
fahrenseinstellung ausführlich. Sie nahm konkret Bezug zu den zur Anzeige ge-
brachten Lebenssachverhalten und führte aus, dass und weshalb einesteils Pro-
zessvoraussetzungen fehlten und anderenteils kein Straftatbestand erfüllt sei. Im
Zusammenhang mit dem Vorwurf der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten
legte sie dar, dass und weshalb die Beschwerdeführerin als lediglich indirekt be-
troffene Angehörige zu betrachten sei und daher nicht als geschädigte Person im
Sinne von Art. 217 StGB in Verbindung mit Art. 115 Abs. 1 StPO gelte. Damit sei
sie in diesem Punkt nicht zur Stellung eines Strafantrags in eigenem Namen be-
rechtigt. Das Strafantragsrecht stehe ihr Infolge eines Interessenkonflikts auch
nicht als (gesetzliche) Vertreterin ihrer Kinder zu. Die Staatsanwaltschaft begrün-
dete detailliert, worin dieser Interessenkonflikt bestehe und kam zum Schluss,
dass die Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall für ihre Kinder über keine Ver-
tretungsmacht verfüge und nicht zur Stellung eines Strafantrags in deren Namen
legitimiert gewesen sei. Da beim Straftatbestand von Art. 217 StGB ein gültiger
Strafantrag formelle Prozessvoraussetzung bilde, sei die in diesem Punkt geführte
Strafuntersuchung einzustellen. In Bezug auf den Vorwurf der Drohung im Sinne
von Art. 180 Abs. 1 StGB führte die Staatsanwaltschaft aus, die zur Anzeige ge-
brachten Vorfälle würden den Anforderungen an die Androhung eines schweren
Nachteils und somit den Voraussetzungen zur Erfüllung des objektiven Tatbestan-
des der Drohung nicht genügen. Gleiches gelte hinsichtlich des Tatbestands der
Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, welcher ebenfalls die Androhung von ernst-
lichen Nachteilen voraussetze. Die Strafuntersuchung werde daher auch in diesen
Punkten eingestellt.
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2.3.
Mit diesen Erwägungen setzt sich die Beschwerdeführerin nicht ansatzwei-
se auseinander. Die Begründung der Beschwerde besteht weitgehend aus zu-
sammenhangslosen, stichwortartigen und kaum verständlichen Vorbringen ohne
jeden Bezug zur angefochtenen Verfügung. Zu grossen Teilen beinhalten die Ein-
gaben blosse Wiederholungen der Ausführungen in der Strafanzeige und damit
rein appellatorische Kritik. Überdies wird Bezug genommen auf lange zurücklie-
gende, längst erledigte Vorkommnisse, ohne darzulegen, inwieweit diese für vor-
liegende Angelegenheit von Relevanz sein sollen (bspw. Hinweise auf längst erle-
digte Verfahren im Kanton Tessin). Dabei übersieht die Beschwerdeführerin, dass
Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens einzig die angefochtene
Verfügung sein kann.
2.4.
Mit Eingabe vom 26. August 2022 reichte die Beschwerdeführerin Erklärun-
gen der minderjährigen Kinder nach, mit welcher diese bestätigen, mit der Straf-
anzeige gegen den Unterhaltsschuldner einverstanden zu sein und Kläger für all
ihre Forderungen zu sein (act. A.3). Zwar ist das Recht, Strafantrag zu stellen
grundsätzlich höchstpersönlicher Natur und kann daher durch urteilsfähige hand-
lungsunfähige Personen selbständig ausgeübt werden (Art. 30 Abs. 3 StGB, Art.
19c Abs. 1 ZGB). Wie es sich damit im vorliegenden Fall verhält, kann indessen
offen bleiben. Einerseits war zum Zeitpunkt der Abgabe dieser Erklärung die drei-
monatige Strafantragsfrist längst abgelaufen (Art. 31 StGB). Andererseits wurde
bereits darauf hingewiesen, dass die nachträgliche Eingabe von 26. August 2022
nach Ablauf der Beschwerdefrist und damit verspätet erfolgte.
2.5.
Insgesamt genügt die Beschwerde den gesetzlichen Begründungsanforde-
rungen von Art. 385 StPO in keinster Weise. Von einer Nachfristansetzung i.S.v.
Art. 385 Abs. 2 StPO ist abzusehen, da diese nicht für eine materielle Ergänzung
einer mangelhaft begründeten Eingabe anwendbar ist (BGer 1B_113/2017
v.19.6.2017 E. 2.4.3; Viktor Lieber, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers, Kom-
mentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, N 3 zu
Art. 385 StPO; Patrick Guidon, Basler Kommentar, N 9e zu Art. 396 StPO; vgl.
auch Peter Hafner/Eliane Fischer, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Schweizeri-
sche Strafprozessordnung, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, N 21 f. zu Art.
110 StPO), was vorliegend aber notwendig wäre, um den Begründungsanforde-
rungen zu entsprechen.
3.
Lediglich der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass die Erwä-
gungen in der angefochtenen Verfügung nicht zu beanstanden sind. Es ist nicht
ersichtlich, inwieweit die angefochtene Verfügung rechtswidrig oder unangemes-
sen sein oder von einer falschen Sachverhaltsfeststellung ausgehen soll.
E. 5 / 6 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten der Beschwerde- führerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO), zumal deren Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Verfügung vom 7. November 2022 abge- wiesen wurde (KGer GR SK2 22 37 v. 7.11.2022). Da der vorliegende Entscheid gestützt auf Art. 18 Abs. 3 GOG (BR 173.000) infolge offensichtlicher Unbegrün- detheit des Rechtsmittels in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht, ist gestützt auf Art. 8 i.V.m. Art. 10 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren (VGS; BR 350.210) eine reduzierte Entscheidgebühr von CHF 500.00 zu erheben. Von der Zusprechung von Parteientschädigungen ist abzusehen, da keine Stel- lungnahmen eingeholt wurden und dem Beschwerdegegner somit kein nennens- werter Aufwand entstanden ist.
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Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 500.00 gehen zu Lasten von A._____.
- Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG.
- Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Verfügung vom 07. November 2022 Referenz SK2 22 36 Instanz II. Strafkammer Besetzung Hubert, Vorsitzender Parteien A._____ Beschwerdeführerin gegen B._____ Beschwerdegegner Gegenstand Vernachlässigung von Unterhaltspflichten gemäss Art. 217 Abs. 1 StGB etc. Anfechtungsobj. Einstellungsverfügung Staatsanwaltschaft Graubünden vom 05.08.2022, mitgeteilt am 09.08.2022 (Proz. Nr. VV.2022.989) Mitteilung
08. November 2022
2 / 6 Sachverhalt A. Zwischen dem 4. Januar 2021 und dem 6. Juni 2022 erstattete A._____ bei der Kantonspolizei und Staatsanwaltschaft Graubünden mit diversen Eingaben Strafanzeige gegen B._____, namentlich wegen Vernachlässigung von Unter- haltspflichten, Drohung und Nötigung. Gleichzeitig stellte sie zumindest sinn- gemäss Strafantrag (StA act. 3.1 – 3.11). B. Mit Verfügung vom 5. Juli 2022 eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubün- den gegen B._____ eine Strafuntersuchung wegen Vernachlässigung von Unter- haltspflichten etc. (StA act. 1.1). C. Nach Abschluss der Strafuntersuchung stellte die Staatsanwaltschaft am 5. August 2022 das Strafverfahren wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten gemäss Art. 217 Abs. 1 StGB, mehrfacher Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB und mehrfacher Nötigung gemäss Art. 181 StGB ein (act. B.1; StA act. 1.9). D. Gegen die Einstellungsverfügung erhob A._____ (nachfolgend Beschwer- deführerin) mit Eingabe vom 19. August 2022 (act. A.1) sowie Ergänzungen vom
22. und 26. August 2022 (act. A.2 und A.3) Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden. E. Das Gericht zog die Akten der Strafuntersuchung Pr. Nr. VV.2022.989 bei. Auf die Einholung von Stellungnahmen wurde verzichtet. Erwägungen 1. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde beim Kantonsgericht von Graubünden erhoben werden (Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO und Art. 22 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozessord- nung [EGzStPO; 350.100]). Die vorliegend angefochtene Verfügung wurde der Beschwerdeführerin am 10. August 2022 zugestellt (act. E.2). Die Frist endete somit unter Berücksichtigung des Fristenlaufs an Samstagen und Sonntagen am 22. August 2022 (Art. 90 StPO). Damit erweist sich die Beschwerde vom 19. August 2022 sowie deren Er- gänzung vom 22. August 2022 als rechtzeitig. Hingegen erfolgte die Ergänzung vom 26. August 2022 verspätet und hat daher unbeachtet zu bleiben. 2.1. Die strafrechtliche Beschwerde ist schriftlich und begründet bei der Be- schwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 StPO). In der Beschwerdebegründung ist
3 / 6 genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel angerufen werden (Art. 385 Abs. 1 StPO). Die Begründung hat sich zumindest in minimaler Form mit der angefochtenen Verfügung auseinanderzusetzen (vgl. Patrick Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich/St. Gallen 2011 [nachfolgend zitiert: Guidon, Beschwerde], Rz. 392 mit Hinweis auf BGE 131 II 449 E. 1.3). Auch von einem Laien kann eine fristgerechte und rechtsgenügend begründete Beschwerdeschrift erwartet werden (vgl. BGer 6B_872/2013 v. 17.10.2013 E. 3; Patrick Guidon, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Schweizeri- sche Strafprozessordnung, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014 [nachfolgend zitiert: Guidon, Basler Kommentar], N 9e zu Art. 396 StPO). Erfüllt die Eingabe diese Anforderungen nicht, so tritt die Rechtsmittelinstanz unter Vorbehalt einer Nachfristansetzung auf das Rechtsmittel nicht ein (Art. 385 Abs. 2 StPO). 2.2. Die vorliegende Beschwerde entspricht den gesetzlichen Begründungsan- forderungen in keiner Art und Weise. Die Staatsanwaltschaft begründete die Ver- fahrenseinstellung ausführlich. Sie nahm konkret Bezug zu den zur Anzeige ge- brachten Lebenssachverhalten und führte aus, dass und weshalb einesteils Pro- zessvoraussetzungen fehlten und anderenteils kein Straftatbestand erfüllt sei. Im Zusammenhang mit dem Vorwurf der Vernachlässigung von Unterhaltspflichten legte sie dar, dass und weshalb die Beschwerdeführerin als lediglich indirekt be- troffene Angehörige zu betrachten sei und daher nicht als geschädigte Person im Sinne von Art. 217 StGB in Verbindung mit Art. 115 Abs. 1 StPO gelte. Damit sei sie in diesem Punkt nicht zur Stellung eines Strafantrags in eigenem Namen be- rechtigt. Das Strafantragsrecht stehe ihr Infolge eines Interessenkonflikts auch nicht als (gesetzliche) Vertreterin ihrer Kinder zu. Die Staatsanwaltschaft begrün- dete detailliert, worin dieser Interessenkonflikt bestehe und kam zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall für ihre Kinder über keine Ver- tretungsmacht verfüge und nicht zur Stellung eines Strafantrags in deren Namen legitimiert gewesen sei. Da beim Straftatbestand von Art. 217 StGB ein gültiger Strafantrag formelle Prozessvoraussetzung bilde, sei die in diesem Punkt geführte Strafuntersuchung einzustellen. In Bezug auf den Vorwurf der Drohung im Sinne von Art. 180 Abs. 1 StGB führte die Staatsanwaltschaft aus, die zur Anzeige ge- brachten Vorfälle würden den Anforderungen an die Androhung eines schweren Nachteils und somit den Voraussetzungen zur Erfüllung des objektiven Tatbestan- des der Drohung nicht genügen. Gleiches gelte hinsichtlich des Tatbestands der Nötigung im Sinne von Art. 181 StGB, welcher ebenfalls die Androhung von ernst- lichen Nachteilen voraussetze. Die Strafuntersuchung werde daher auch in diesen Punkten eingestellt.
4 / 6 2.3. Mit diesen Erwägungen setzt sich die Beschwerdeführerin nicht ansatzwei- se auseinander. Die Begründung der Beschwerde besteht weitgehend aus zu- sammenhangslosen, stichwortartigen und kaum verständlichen Vorbringen ohne jeden Bezug zur angefochtenen Verfügung. Zu grossen Teilen beinhalten die Ein- gaben blosse Wiederholungen der Ausführungen in der Strafanzeige und damit rein appellatorische Kritik. Überdies wird Bezug genommen auf lange zurücklie- gende, längst erledigte Vorkommnisse, ohne darzulegen, inwieweit diese für vor- liegende Angelegenheit von Relevanz sein sollen (bspw. Hinweise auf längst erle- digte Verfahren im Kanton Tessin). Dabei übersieht die Beschwerdeführerin, dass Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens einzig die angefochtene Verfügung sein kann. 2.4. Mit Eingabe vom 26. August 2022 reichte die Beschwerdeführerin Erklärun- gen der minderjährigen Kinder nach, mit welcher diese bestätigen, mit der Straf- anzeige gegen den Unterhaltsschuldner einverstanden zu sein und Kläger für all ihre Forderungen zu sein (act. A.3). Zwar ist das Recht, Strafantrag zu stellen grundsätzlich höchstpersönlicher Natur und kann daher durch urteilsfähige hand- lungsunfähige Personen selbständig ausgeübt werden (Art. 30 Abs. 3 StGB, Art. 19c Abs. 1 ZGB). Wie es sich damit im vorliegenden Fall verhält, kann indessen offen bleiben. Einerseits war zum Zeitpunkt der Abgabe dieser Erklärung die drei- monatige Strafantragsfrist längst abgelaufen (Art. 31 StGB). Andererseits wurde bereits darauf hingewiesen, dass die nachträgliche Eingabe von 26. August 2022 nach Ablauf der Beschwerdefrist und damit verspätet erfolgte. 2.5. Insgesamt genügt die Beschwerde den gesetzlichen Begründungsanforde- rungen von Art. 385 StPO in keinster Weise. Von einer Nachfristansetzung i.S.v. Art. 385 Abs. 2 StPO ist abzusehen, da diese nicht für eine materielle Ergänzung einer mangelhaft begründeten Eingabe anwendbar ist (BGer 1B_113/2017 v.19.6.2017 E. 2.4.3; Viktor Lieber, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers, Kom- mentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, N 3 zu Art. 385 StPO; Patrick Guidon, Basler Kommentar, N 9e zu Art. 396 StPO; vgl. auch Peter Hafner/Eliane Fischer, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger [Hrsg.], Schweizeri- sche Strafprozessordnung, Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, N 21 f. zu Art. 110 StPO), was vorliegend aber notwendig wäre, um den Begründungsanforde- rungen zu entsprechen. 3. Lediglich der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass die Erwä- gungen in der angefochtenen Verfügung nicht zu beanstanden sind. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit die angefochtene Verfügung rechtswidrig oder unangemes- sen sein oder von einer falschen Sachverhaltsfeststellung ausgehen soll.
5 / 6 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dessen Kosten der Beschwerde- führerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO), zumal deren Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Verfügung vom 7. November 2022 abge- wiesen wurde (KGer GR SK2 22 37 v. 7.11.2022). Da der vorliegende Entscheid gestützt auf Art. 18 Abs. 3 GOG (BR 173.000) infolge offensichtlicher Unbegrün- detheit des Rechtsmittels in einzelrichterlicher Kompetenz ergeht, ist gestützt auf Art. 8 i.V.m. Art. 10 der Verordnung über die Gerichtsgebühren in Strafverfahren (VGS; BR 350.210) eine reduzierte Entscheidgebühr von CHF 500.00 zu erheben. Von der Zusprechung von Parteientschädigungen ist abzusehen, da keine Stel- lungnahmen eingeholt wurden und dem Beschwerdegegner somit kein nennens- werter Aufwand entstanden ist.
6 / 6 Demnach wird erkannt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 500.00 gehen zu Lasten von A._____. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 78 ff. BGG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht geführt werden. Die Beschwerde ist dem Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, schriftlich innert 30 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 78 ff. und 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: